Förderverein der Gustav-Mesmer-Realschule Münsingen e.V.

 

Satzung

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gustav-Mesmer-Realschule Münsingen e.V. und hat seinen Sitz in Münsingen.

Er ist beim Amtsgericht Münsingen unter der Nr. VR 389 eingetragen.

 

§ 2       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von schulischen und außerschulischen Projekten, Durchführung von Veranstaltungen, wie Workshops, Seminaren und Vorträgen, soziale Unterstützung von bedürftigen Schülern/Innen sowie die Erweiterung der schulischen Angebote.

Der Verein soll auch ein Bindeglied zum gesellschaftlichen Umfeld und zu ehemaligen Schüler/Innen und Lehrkräften sein.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Im übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Aufwand von Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung ist vier Wochen vor dem Austrittstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch der Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Gegen die Entscheidungen des Vorstandes ist Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 5       Beiträge

Die Mitglieder zahlen die auf Vorschlag des Vorstandes und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beträge. Diese werden in der Regel im ersten Quartal per Lastschrift vom Konto des Zahlungspflichtigen belastet.

 

§ 6       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8       Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stv. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten und dem Schriftführer. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein. Sie haben Einzelvertretungsvollmacht und handeln als gesetzliche Vertreter im Sinne der § 26 BGB. Sie leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von der Mitgliederversammlung ein weiteres Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl gewählt.

Der Vorstand ernennt einen Beirat. Er besteht aus 2 Vereinsmitgliedern, wobei mindestens ein Vereinsmitglied eine Lehrkraft der GMR-Realschule sein soll. Der Beirat nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 9       Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, dem Alb-Bote, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Tätigkeitsbericht des Vorstandes für das letzte Geschäftsjahr
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen des Vorstandes
  • Wahlen der Kassenprüfer

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erziehungsberechtigte können keine Stimme für das jugendliche Mitglied abgeben.

Beschlüsse zur Satzungsänderung des Vereins erfordern eine Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 10     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen

Hierzu ist er verpflichtet, wenn:

  • Das Interesse dies erfordert.
  • Eine Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 11     Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Amtszeit von 2 Jahren bestellt.

 

§ 12    Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Auflösung kann dann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Gustav-Mesmer-Realschule oder einer rechtsnachfolgenden Schule zu verwenden hat.

 

§ 15     Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.Juli 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige. Sie tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.

 

08.07.2010

Der Vorstand